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EASA Teil 66 CAT-A, B1 & B2 Prüfungsvorbereitung

PostPosted: 01 Oct 2009 14:41
by easaman
EASA Teil 66 CAT-A Prüfungsvorbereitung ist auf www.EASA66.eu/de/cat-a-de

EASA Teil 66 B1 & B2 Prüfungsvorbereitung ist auf www.EASA66.eu/de

Re: EASA Teil 66 CAT-A, B1 & B2 Prüfungsvorbereitung

PostPosted: 21 Oct 2009 12:36
by easaman
CAT A Angebot auch für Schulen.
Schüler können auf www.JAR66.info/cat-a-de üben und die Prüfung mit Erfolg bestehen!

http://www.JAR66.info/cat-a-de
Der Preis richtet sich nach Dauer und Anzahl der Computer!
email an CAT-A-Paket@easa-66.eu

EASA Teil 66 CAT-A Prüfungsvorbereitung für Schüler ist auf http://www.EASA66.eu/de/cat-a-de

EASA Teil 66 B1 & B2 Prüfungsvorbereitung ist auf http://www.EASA66.eu/de

Re: EASA Teil 66 Work-Experience Praxisnachweis

PostPosted: 03 Jan 2010 14:31
by Fritz
EASA Form 19B.1: Work-Experience Praxisnachweis von Austro Control
Part-66 AML - Praxisnachweis
Part-66 AML - Praxisnachweis Anhang 1
Part-66 AML - Praxisnachweis Anhang 2


BAZL - FOCA Schweiz Practical Training Record Logbook; Bestellformular

Work-Experience Praxisnachweis vom LBA
EASA Form 19.2 Nachweis praktischer Tätigkeiten
BW-Bonuspunkte Kreditierung der Ausbildung und von Tätigkeiten bei der Bundeswehr

ANHANG III (Teil-66)
66.A.30 Erfahrung

a) Ein Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal muss folgende Erfahrungen aufweisen:
1. Für Kategorie A und die Unterkategorien B1.2 und B1.4:
i) drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen, wenn der Antragsteller über
keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt; oder
ii) zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss einer Ausbildung
zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird,
oder
iii) ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss eines gemäß Teil-
147 zugelassenen Grundlehrganges.
2. Für die Kategorie B2 und die Unterkategorien B1.1 und B1.3:
i) fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen, wenn der Antragsteller über
keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt; oder
ii) drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss einer Ausbildung
zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird,
oder
iii) zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss eines gemäß Teil-
147 zugelassenen Grundlehrganges.